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2019 gibt es umfassende Änderungen für Familien in Deutschland in den Bereichen Kindergeld, Unterhalt und Kinderfreibetrag. 
 
Ab Juli 2019 wird das Kindergeld für das erste und zweite Kind auf jeweils 204 Euro je Monat erhöht. Für das dritte Kind werden zukünftig monatlich 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro gezahlt. Der Kinderfreibetrag steigt von 7.428 Euro auf 7.620 Euro. 
 
Die Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt sind besonders relevant, denn die Bedarfssätze wurden bereits zum Jahresbeginn neu festgelegt. Die Angaben dieser Tabelle dienen den meisten Familiengerichten als Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts. 
 
Laut Tabelle gelten folgende Bedarfssätze (=100% des Mindestbedarfs):
- bis einschließlich 5. Lebensjahr: 354 Euro
- zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr: 406 Euro
- zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr: 476 Euro
- ab dem 18. Lebensjahr: 527 Euro
 
Bei den Bedarfssätzen handelt es sich jedoch nicht um den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt. Da jeder Elternteil Anspruch auf die Hälfte des pro Kind gezahlten Kindergeldes hat, muss dies bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Wird das Kindergeld an den betreuenden Elternteil ausgezahlt, muss der monatliche Unterhalt somit um die Hälfte des Kindergeldes gekürzt werden. Die gesamte Kindergeldsumme wird bei volljährigen Kindern angerechnet. Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts ist außerdem abhängig vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Wenn sich getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern auf das sog. Wechselmodell geeinigt haben, kommt es bei der Frage nach der Höhe des Kindesunterhalts schnell zu Unstimmigkeiten. Das Wechselmodell sieht vor, dass die Kinder für den jeweils gleichen Zeitraum abwechselnd bei Mutter und Vater leben. Hier gilt generell, dass die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle auch beim Wechselmodell zur Anwendung kommen. Bei der Berechnung werden dann beide Einkommen der Eltern summiert und der Unterhalt wird entsprechend anteilsmäßig ermittelt.
 
Ab 2019 ist es zudem möglich, die Reihenfolge des eigenen Vornamens eigenständig zu ändern und so z.B. den Rufnamen zum offiziellen Vornamen bestimmen zu lassen.