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Wenn Eltern in einem Altersheim oder in einem Pflegeheim untergebracht waren und die Kosten für die Heimunterbringung nicht oder nicht vollständig aus ihrer Rente und ihrem eigenen Vermögen aufbringen konnten, mussten bisher die Abkömmlinge – meistens die Kinder, in manchen Fällen auch die Enkel oder die Urenkel – in der Regel Unterhalt für die Eltern zahlen. Zwar wurden die fehlenden Kosten für die Heimunterbringung zunächst vom Sozialamt übernommen, das dann aber versucht, im Wege eines Unterhaltsregresses die für die Eltern gezahlten Beträge von den unterhaltspflichtigen Abkömmlingen zu erhalten.

Ab dem 01.01.2020 werden Kinder, Enkel, Urenkel usw. nun durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das eine neue Einkommensgrenze eingeführt hat, finanziell entlastet.

Nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz müssen Angehörige erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000,00 € brutto Unterhalt für die bedürftigen Eltern zahlen. Auf das Einkommen des Ehegatten des Abkömmlings kommt es dabei nicht an.

Nur wenn der Abkömmling im Jahr 100.000,00 € brutto oder mehr verdient, erfolgt eine konkrete Berechnung des zu zahlenden Elternunterhalts, bei der dann u.a. auch das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt wird.