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Nach dem Gesetz sind Eltern minderjährigen Kindern gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig. Eine solche gesteigerte Haftung der Eltern kann allerdings dann entfallen, wenn weitere leistungsfähige unterhaltspflichtige Verwandte vorhanden sind, denen es möglich ist, unter Wahrung ihres eigenen angemessenen Unterhalts Kindesunterhalt zu leisten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann auch der Elternteil, der das unterhaltsberechtigte Kind betreut, als gleichrangiger Verwandter neben dem barunterhaltspflichtigen Elternteil anteilig oder vollständig für den Kindesunterhalt haften.

In einer Entscheidung vom 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) hat der BGH die Frage, ob der das Kind betreuende Elternteil ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter sein kann, bejaht, allerdings nur, wenn der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt unter Wahrung seines eigenen angemessenen Selbstbehaltes aufbringen kann und wenn ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen seinem Einkommen und dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils entstehen würde. Ob ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Einkommen der Eltern bestehe, lasse sich aber nur im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung klären.