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Das neue Bürgergeld

Zum 1. Januar 2023 sind zahlreiche Änderungen im Sozialrecht in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen haben sich im Bereich der Hilfen zum Lebensunterhalt ergeben. Nicht nur, dass sich – wie auch in den vorangegangenen – die gesetzlichen Bedarfssätze erhöht haben, wurden mit der neuen Regelung zum „Bürgergeld“ im Bereich der Hilfen bei Arbeitslosigkeit umfassende Veränderungen eingeführt, die das bisherige „Arbeitslosengeld II“ und das bisherige „Sozialgeld“ abgelöst haben. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht nur einen neuen Namen für die Sozialleistungen eingeführt.

Eine wesentliche Änderung gegenüber der früheren Gesetzeslage ist die Einführung einer Karenzzeit von zwölf Monaten ab Antragstellung: Innerhalb dieses Jahres sind die Jobcenter zum einen verpflichtet, die tatsächlichen Wohnungskosten – nicht jedoch die Heizkosten – in voller Höhe von den Jobcentern zu übernehmen. Ebenso genießt das Vermögen von Leistungsberechtigten innerhalb der Karenzzeit einen besseren Schutz, da während der Karenzzeit ein Freibetrag für die leistungsberechtigte Person von 40.000€ und für jede weitere mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Person von je 15.000€ gilt. Für ein Ehepaar mit einem Kind ergibt sich somit bspw. ein Freibetrag von 70.000€. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens für mehr als nur einen Monat zu erbringen ist. Nach Ansicht des Gesetzgebers bedarf keiner staatlichen Hilfe, wer lediglich für einen Monat rechnerisch hilfebedürftig ist und den fehlenden Betrag auch aus seinem eigenen Vermögen aufwenden kann. Mit der Regelung, dass ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 m2 oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m2 nicht mehr als verwertbares Vermögen gilt, hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Schutz von Immobilien wesentlich einfacher gefasst als bisher. Dabei gilt, dass sich die geschützte Wohnfläche noch um jeweils 20 m2 erhöht, wenn mehr als 4 Personen das Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung bewohnen. Weiterhin werden Beträge über 50€ nunmehr von den Jobcentern nicht mehr zurückgefordert.

Nach der Neuregelung werden ab dem 1. Juli 2023 steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus ehrenamtlichen bzw. nebenberuflichen Tätigkeiten, die im Kalenderjahr 3.000€ nicht überschreiten, nun auch nicht mehr als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Auch das Mutterschaftsgeld nach §19 MuSchG wird nun von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Nach der Neuregelung gelten Erbschaften nun auch nicht mehr als anrechnungsfähiges Einkommen. Allerdings sind Erbschaften im Monat nach ihrem Zufluss als Vermögen zu berücksichtigen, wenn sie die Freibeträge übersteigen. Generell wurde die Anrechnung von Erwerbseinkommen neu geregelt, so dass für Erwerbseinkommen zwischen 100€ und 520€ ein Freibetrag von 20% dieses Einkommens und für Einkommen zwischen 520€ und 1.000€ ein Freibetrag von 30% dieses Einkommens gilt.

 

Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Nach der Neuregelung im Entgeltfortzahlungsgesetz übermittelt der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenversicherung und aus diesen Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung erstellt, die der Arbeitgeber automatisiert bei der Krankenversicherung abrufen kann. Der Arbeitnehmer bleibt allerdings verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren und sie – sofern keine andere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht – spätestens ab dem 4. Tag durch einen Arzt feststellen zu lassen. Die Neuregelungen gelten allerdings bspw. nicht für Personen, die in einem Privathaushalt geringfügig beschäftigt sind, oder bei einer stufenweisen Wiedereingliederung. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit bspw. im Ausland festgestellt wird, gilt die Neuregelung nicht.