Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2022 (AZ: 5 AZR 366/21) – erneut – entschieden, dass ein Arbeitgeber bei einer coronabedingten, vorübergehenden behördlich angeordneten Betriebsschließung als Maßnahme der Kontaktreduzierung keine Vergütung an seine Arbeitnehmer weiterzahlen muss.
Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hinsichtlich Maßnahmen der Kontaktreduzierung seinen Betrieb schließen musste, weil dieser in den Bereich der Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten fiel. Da die klagende Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden konnte, zahlte ihr der Arbeitgeber für April 2020 kein Entgelt. Der entsprechenden Vergütungsklage hatten sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht stattgegeben.
Diese Entscheidungen hob das Bundesarbeitsgericht auf mit der Begründung, dass der Arbeitgeber in dem entschiedenen Fall das Risiko des Arbeitsausfalls nicht trage. Müsse dieser aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Pandemiebekämpfung seinen Betrieb schließen, lasse sich dies nicht mit „höherer Gewalt“ begründen. Ob er im Fall einer öffentlich-rechtlich verfügten Betriebsschließung das Entgeltrisiko trage, bestimme sich danach, ob sich das gerade in einem bestimmten Betrieb aufgrund der konkreten Produktions- und Arbeitsbedingungen angelegte Risiko realisiert. Erfolgt die behördlich verfügte Betriebsschließung in Form von allgemeinen Maßnahmen staatlicher Stellen zur Pandemiebekämpfung und werden – betriebsübergreifend – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und alle für die Versorgung nicht notwendigen Betriebe geschlossen, trägt der Arbeitgeber dieses Risiko nicht. So lag es im vorliegenden Fall, so dass das Entgelt nicht fortgezahlt werden muss. Unerheblich hierbei ist, ob das Risiko, den Betrieb aufgrund hoheitlicher Maßnahmen schließen zu müssen, versicherbar ist.
Nach dem Gesetz sind Eltern minderjährigen Kindern gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig. Eine solche gesteigerte Haftung der Eltern kann allerdings dann entfallen, wenn weitere leistungsfähige unterhaltspflichtige Verwandte vorhanden sind, denen es möglich ist, unter Wahrung ihres eigenen angemessenen Unterhalts Kindesunterhalt zu leisten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann auch der Elternteil, der das unterhaltsberechtigte Kind betreut, als gleichrangiger Verwandter neben dem barunterhaltspflichtigen Elternteil anteilig oder vollständig für den Kindesunterhalt haften.
In einer Entscheidung vom 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) hat der BGH die Frage, ob der das Kind betreuende Elternteil ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter sein kann, bejaht, allerdings nur, wenn der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt unter Wahrung seines eigenen angemessenen Selbstbehaltes aufbringen kann und wenn ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen seinem Einkommen und dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils entstehen würde. Ob ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Einkommen der Eltern bestehe, lasse sich aber nur im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung klären.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2022 (5 AZR 359 / 21) bekräftigt, dass ein Arbeitnehmer zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden
Nach dem durch Recht der europäischen Union eine Pflicht für Arbeitgeber zur Einführung von Zeiterfassungssystemen statuiert worden ist, wurde von manchen Gerichten vertreten, dass die entsprechende Pflicht dazu führe, dass der Arbeitnehmer, der Vergütung von geleisteten Überstunden verlangt, nur noch die geleisteten Überstunden vortragen müsse, da der Arbeitgeber diese dann im Zeiterfassungssystem nachvollziehen könne. Dem hat das Bundesarbeitsgericht mit der vorzitierten Entscheidung eine Absage erteilt und klargestellt, dass trotz Einführung der entsprechenden europarechtlichen Pflicht die bisher geltenden Darlegungs- und Beweisregeln weiter Gültigkeit beanspruchen.
Wenn das minderjährige Kind, dessen Eltern getrennt leben, im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem betreut und versorgt wird, kann der betreuende Elternteil gegen den nichtbetreuenden Elternteil für das minderjährige Kind Kindesunterhalt geltend machen. Entscheidend für die Vertretung des Kindes ist, dass der Elternteil, der den Kindesunterhalt geltend macht, die Obhut des Kindes innehat.
Anders ist der Fall aber, wenn die getrennt lebenden Eltern ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell praktizieren, d.h., wenn sie die Betreuung des gemeinsamen minderjährigen Kindes in der Weise vornehmen, dass das Kind in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt.
Bei einem solchen Wechselmodell lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung bei einem der beiden Elternteile nicht ermitteln, so dass kein Elternteil die Obhut des Kindes innehat und gegen den anderen Elternteil Kindesunterhalt geltend machen kann.
In einem solchen Fall muss der Elternteil, der den anderen Elternteil für barunterhaltspflichtig hält und Kindesunterhalt gerichtlich geltend machen will, entweder beim Familiengericht beantragen, dass ihm die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt alleine übertragen wird oder aber er muss die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind veranlassen.
Im Rahmen der Schadenregulierung bei einem unverschuldeten Unfall kennt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits seit langem eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Reparaturkosten nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (Zeitwert) des Fahrzeuges vor dem Unfallgeschehen zu erstatten sind.
Wenn die kalkulierten Reparaturkosten durch einen Sachverständigen innerhalb von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, kann ein Geschädigter ausnahmsweise die Erstattung dieser höheren Reparaturkosten verlangen, wenn er entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, und anschließend das Fahrzeug zumindest für 6 Monate weiter nutzt (sog. Integritätsinteresse).
Nunmehr hatte der BGH (Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 100/20) den Fall zu entscheiden, dass die geschätzten Reparaturkosten nach dem Sachverständigengutachten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert lagen, aber es dem Geschädigten gelungen war, eine nach seinen Angaben sach- und fachgerechte, vollständige Reparatur des Fahrzeuges -auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen- durchzuführen, um das Fahrzeug weiter zu nutzen.
In dem Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof grundsätzlich, dass der Geschädigte Ersatz des entstandenen Reparaturaufwandes verlangen kann, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts gelingt, die erforderliche Reparatur -auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen- seines Fahrzeuges (unter Berücksichtigung eines eventuellen, merkantilen Minderwerts) innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hatte, und wenn damit der Geschädigte den Zustand seines Fahrzeuges wie vor dem Unfallgeschehen wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Nach dem Sachverständigengutachten lag der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges bei 4.500,00 €; die geschätzten Reparaturkosten nach dem Sachverständigengutachten beliefen sich auf knapp 7.150 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug zu einem Preis von knapp 5.700 € reparieren und nutzte es weiter.
Der Bundesgerichtshof verweist in seiner Entscheidung auf den vergleichbaren und von ihm bereits entschiedenen Sachverhalt, in welchem die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten zwar über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber unter Verwendung von Gebrauchtteilen gelungen war, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Gerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hatten, so dass ein Anspruch auf Ersatz der konkret angefallenen Reparaturkosten bestätigt wurde.
Das Hauptproblem in derartigen Fällen liegt jedoch zumeist darin, dass der Geschädigte auch nachweisen muss, dass die von ihm konkret durchgeführte Reparatur auch vollständig und fachgerecht ist, und nicht nur eine Teilreparatur darstellt.
Eine Begleitung der Reparatur durch den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen wäre im Ergebnis wahrscheinlich die sicherste Variante, dürfte jedoch aufgrund der hierdurch entstehenden Mehrkosten eher nicht im Sinne des Geschädigten sein.
Die im vorliegenden Fall erstellten Lichtbilder während der Reparatur zur Dokumentation der durchgeführten Arbeitsschritte waren für den Bundesgerichtshof nicht ausreichend, so dass es insoweit einer weitergehenden Beweisaufnahme durch Mitarbeiter der Werkstatt als Zeugen bedarf.
Zum 1. Januar 2022 treten wesentliche Änderungen im Kaufrecht in Kraft. Der Gesetzgeber hat damit das Kaufrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einer neuen EU-Richtlinie angepasst und dabei einen der wesentlichsten Punkte des Kaufrechts, den Begriff des Sachmangels neu definiert.
Wenn eine Sache einen Mangel aufweist, stehen einem Käufer unterschiedliche Rechte zu. Der Begriff des Sachmangels darf – juristisch – nicht mit dem Begriff der Garantie verwechselt werden. Was umgangssprachlich gerne als Garantie bezeichnet wird, meint rechtlich die Gewährleistung des Verkäufers wegen eines Sachmangels. Bis zum 31. Dezember 2021 stellte der Gesetzgeber für die Frage, ob eine Sache einen Mangel im Sinne des Gesetzes aufweist, vorrangig auf die „vereinbarte Beschaffenheit“ ab. Mit dem ab dem 1. Januar 2022 geltenden Sachmangelbegriff (§ 434 BGB) muss eine Kaufsache nun im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer gleichrangig sowohl die subjektiven Anforderungen, als auch die objektiven Anforderungen und die Montageanforderungen erfüllen, damit sie als mangelfrei im Sinne des Gesetzes gilt. Nach der Gesetzesänderung ist es bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern ab dem 1. Januar 2022 nur noch unter besonderen Voraussetzungen möglich, eine den objektiven Anforderungen vorgehende Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen. Die subjektiven Anforderungen erfüllt die Kaufsache, wenn sie der vertraglichen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer entspricht. Die objektiven Anforderungen erfüllt die Kaufsache, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neufassung von § 434 BGB auch klargestellt, dass eine Sache dann mangelhaft ist, wenn vertraglich vereinbartes Zubehör oder eine vereinbarte Montage- oder Installationsanleitung fehlt.
Im Zuge der Gesetzesänderung wurde nunmehr auch ausdrücklich normiert, dass der Käufer die mangelhafte Sache dem Verkäufer zur Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) zur Verfügung stellen muss.
Eine weitere wesentliche Änderung stellt die Verlängerung der Dauer sog. Beweislastumkehr für einen von den vertraglichen Anforderungen abweichenden Zustand von 6 Monaten auf ein Jahr bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern dar. Ab dem 1. Januar 2022 gilt, dass der Verbraucher immer dann nicht mehr nachweisen muss, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe der Kaufsache vorlag, wenn sich innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Kaufsache ein Zustand zeigt, der einen Sachmangel darstellt. Dem Käufer ist es dann ohne weiteres möglich, die gesetzlichen Rechte, bspw. auf Behebung des Mangels oder bspw. auch auf Übergabe einer mangelfreien Sache der gleichen Art und des gleichen Typs gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
Dies stellt vor allem beim Kauf gebrauchter Sachen eine wesentliche Erleichterung für Verbraucher dar, da Verkäufer hier oftmals von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche – d.h. den Zeitraum, in dem Ansprüche wegen Mängeln der Sache wirksam geltend gemacht werden können – vertraglich auf ein Jahr zu vereinbaren. Die Neuregelung führt in diesen Fällen dazu, dass sich Käufer während des gesamten Jahreszeitraums auf die Beweislastumkehr berufen und so Ansprüche einfacher gegen die Verkäufer geltend machen können.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.10.2021 (5 AZR 211/21) entschieden, dass einem Arbeitnehmer kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn coronabedingt der Betrieb seines Arbeitgebers schließen muss.
Die Entscheidung betraf den Lohnanspruch einer Verkäuferin für April 2020. In diesem Monat war das Ladengeschäft der Arbeitgeberin, in dem sie Nähmaschinen nebst Zubehör verkauft, aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Corona-Virus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23.03.2020 geschlossen.
Dem BAG zufolge trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls wenn, wie hier, zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall ist die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt betreffenden Gefahrenlage. Es sei Sache des Staates gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigen durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen. Soweit ein solcher nicht gewährleistet sei, beruhe dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Hieraus lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.
Ob die Rechtsprechung diese Auffassung auch nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG, weiter vertritt, bleibt abzuwarten.
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