Nach § 5 Abs. 4, S. 3 StVO beträgt beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeug Führenden der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
Bei einer Entscheidung des OLG Schleswig war es zu einem Zusammenstoß von Pedelec-Fahrern auf einem Radweg gekommen. Der von hinten kommende Pedelec-Fahrer setzte zum Überholen an und es kam bei diesem Überholvorgang zu einer Berührung, sodass der andere stürzte. Wie genau es zu der Berührung kam, war nachträglich nicht mehr aufzuklären.
Der gestützte Pedelec-Fahrer forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld und war der Ansicht, es müsse im Sinne der vorgenannten Vorschrift ein Seitenabstand von 1,5 m eingehalten werden, was hier nicht geschehen sei. Außerdem sei der Überholer verpflichtet gewesen, seine Überholabsicht durch ein Klingeln anzuzeigen.
Diese Auffassung wurde von dem OLG Schleswig nicht geteilt.
Da nicht feststehe, wer den Zusammenstoß verursacht hat, hafte der Überholer nicht. Der Radweg sei mit einer Breite von 2,80 m breit genug gewesen, um Überholen zu können. Bei einem Pedelec handele es sich auch nicht um ein Kraftfahrzeug, weshalb der Seitenabstand von 1,5 m nicht gelte. Hier sei ein ausreichender Seitenabstand von 1 m anzunehmen. Dabei ist der Seitenabstand zwischen den Fahrern zu definieren und nicht zwischen den jeweiligen Fahrradlenkern.
Es besteht auch keine Pflicht, vor einem Überholvorgang zu klingeln. Zwar darf nach § 5 Abs. 5 S. 1 StVO ein Überholvorgang durch Klingeln angekündigt werden. Eine Verpflichtung hierzu ergibt sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts aber aus der Vorschrift nicht.
Dass der Überholer den Seitenabstand unterschritten habe, konnte der Gestürzte nicht nachweisen, weshalb er keinen Schadensersatzanspruch durchsetzen konnte.
OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2024, 7 U 29 / 24