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Zum 1. Januar 2022 treten wesentliche Änderungen im Kaufrecht in Kraft. Der Gesetzgeber hat damit das Kaufrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einer neuen EU-Richtlinie angepasst und dabei einen der wesentlichsten Punkte des Kaufrechts, den Begriff des Sachmangels neu definiert.

Wenn eine Sache einen Mangel aufweist, stehen einem Käufer unterschiedliche Rechte zu. Der Begriff des Sachmangels darf – juristisch – nicht mit dem Begriff der Garantie verwechselt werden. Was umgangssprachlich gerne als Garantie bezeichnet wird, meint rechtlich die Gewährleistung des Verkäufers wegen eines Sachmangels. Bis zum 31. Dezember 2021 stellte der Gesetzgeber für die Frage, ob eine Sache einen Mangel im Sinne des Gesetzes aufweist, vorrangig auf die „vereinbarte Beschaffenheit“ ab. Mit dem ab dem 1. Januar 2022 geltenden Sachmangelbegriff (§ 434 BGB) muss eine Kaufsache nun im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer gleichrangig sowohl die subjektiven Anforderungen, als auch die objektiven Anforderungen und die Montageanforderungen erfüllen, damit sie als mangelfrei im Sinne des Gesetzes gilt. Nach der Gesetzesänderung ist es bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern ab dem 1. Januar 2022 nur noch unter besonderen Voraussetzungen möglich, eine den objektiven Anforderungen vorgehende Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen. Die subjektiven Anforderungen erfüllt die Kaufsache, wenn sie der vertraglichen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer entspricht. Die objektiven Anforderungen erfüllt die Kaufsache, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neufassung von § 434 BGB auch klargestellt, dass eine Sache dann mangelhaft ist, wenn vertraglich vereinbartes Zubehör oder eine vereinbarte Montage- oder Installationsanleitung fehlt.

Im Zuge der Gesetzesänderung wurde nunmehr auch ausdrücklich normiert, dass der Käufer die mangelhafte Sache dem Verkäufer zur Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) zur Verfügung stellen muss.

Eine weitere wesentliche Änderung stellt die Verlängerung der Dauer sog. Beweislastumkehr für einen von den vertraglichen Anforderungen abweichenden Zustand von 6 Monaten auf ein Jahr bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern dar. Ab dem 1. Januar 2022 gilt, dass der Verbraucher immer dann nicht mehr nachweisen muss, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe der Kaufsache vorlag, wenn sich innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Kaufsache ein Zustand zeigt, der einen Sachmangel darstellt. Dem Käufer ist es dann ohne weiteres möglich, die gesetzlichen Rechte, bspw. auf Behebung des Mangels oder bspw. auch auf Übergabe einer mangelfreien Sache der gleichen Art und des gleichen Typs gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

Dies stellt vor allem beim Kauf gebrauchter Sachen eine wesentliche Erleichterung für Verbraucher dar, da Verkäufer hier oftmals von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche – d.h. den Zeitraum, in dem Ansprüche wegen Mängeln der Sache wirksam geltend gemacht werden können – vertraglich auf ein Jahr zu vereinbaren. Die Neuregelung führt in diesen Fällen dazu, dass sich Käufer während des gesamten Jahreszeitraums auf die Beweislastumkehr berufen und so Ansprüche einfacher gegen die Verkäufer geltend machen können.