*

Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Verfahren einer Kündigungsschutzklage auf einen Vergleich verständigt. Dem Arbeitnehmer war fristlos gekündigt worden, nachdem er sein Hybrid-Fahrzeug am Arbeitsplatz aufgeladen hatte.

Er war als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb tätig und hatte sein Fahrzeug über ein Ladekabel an einer 220V-Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen. Nachdem die Arbeitgeberin dies entdeckt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos.

Hiergegen hatte der Kläger sich mit seiner Kündigungsschutzklage gewandt und in erster Instanz obsiegt. In dem vom Arbeitgeber angestrengten Berufungsverfahren haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich auf eine ordentliche Kündigung und eine Abfindungszahlung geeinigt haben.

Das Landesarbeitsgericht gab an, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeuges auf Kosten des Arbeitgebers an sich einen Kündigungsgrund darstellt. Dies gilt erst recht, wenn das Laden an einer 220V-Steckdose und nicht an einer Wallbox oder einer eingerichteten Ladestation erfolgt. In diesem Fall war jedoch unklar, ob von einem unerlaubten Laden auszugehen ist. Zudem lagen die Kosten für den Ladevorgang bei lediglich 0,41 € und das Laden anderer elektronischer Geräte wie zum Beispiel Handys durch Mitarbeitende wurde geduldet. Angesichts dieser Umstände und der bislang beanstandungsfreien Beschäftigungszeit des Klägers seit dem Jahr 2018 hätte wohl eine Abmahnung genügt. Angesichts der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts schlossen die Parteien den oben bereits angesprochenen Vergleich (LAG Düsseldorf, Az. 8 SA 244/23).